Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen ist eine ausdrückliche Einwilligung des Empfängers notwendig für den Versand von Informationen per E-Mail. Das Gesetzt gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) betrachtet werbende Maßnahmen ohne die Einwilligung als unzumutbar und belästigend. Ursprünglich war sogar eine schriftliche Einwilligung vorgesehen. In der maßgebenden Praxis ist ausschlaggebend, dass der Besitzer der E-Mail-Adresse eingewilligt hat. Es soll verhindert werden, dass unerwünscht Mails an Adressen versendet werden, die von Dritten eingetragen wurden. Daher wird an die eingetragene Adresse eine Nachricht mit der Bitte um Bestätigung (meistens durch einen Link) gesendet – also ein doppeltes Werbeeinverständnis. Eine einheitliche Rechtsprechung existiert in Deutschland allerdings nicht. Daher sollte beachtet werden, dass neben den Standardangaben in E-Mails nur die Bestätigung des Newsletters enthalten ist. Von allen werblichen Inhalten oder Angeboten ist abzusehen. Ausführlichere Informationen finden Sie unter anderem hier.
Fazit: Vollkommene Sicherheit gegen Abmahnungen bietet das Double-Opt-in Verfahren nicht, aber es stellt weitgehend sicher, dass der Empfang erwünscht ist.